Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Über den folgenden Verweis stehen Ihnen die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Förster IT-Dienstleistungen GmbH im PDF-Format zur Verfügung.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Förster IT-Dienstleistungen GmbH, Stoverweg 27, 24536 Neumünster (Stand Juni/2010)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1
Angebote
sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen
erteilten Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst
dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir
innerhalb dieser Frist mit der Lieferung begonnen haben.
2.2
Der
Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Wir übernehmen
ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir einen Bezugsvertrag über die
geschuldete Leistung mit unserem Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird
über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
2.3
Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.
2.4
Kostenvoranschläge
sind unverbindlich. Erkennen wir während der Ausführung des Auftrages, dass
sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15 % erhöhen, werden wir die
Arbeiten unverzüglich einstellen und den Kunden davon unterrichten.
Gleichzeitig werden wir ihm eine Schätzung über den nunmehr voraussichtlichen
notwendigen Aufwand zur Verfügung stellen. Der Kunde hat dann das Recht zu
entscheiden, ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der Auftrag
abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen
bezahlt. Der Kunde erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
2.5
Wird neben
dem Kaufangebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, geschieht
dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der
Finanzierung durch die Leasinggesellschaft oder die Bank. Wird der Antrag des
Kunden durch diese Gesellschaften abgelehnt, sind wir berechtigt, von unserem
Angebot zurück zu treten.
3. Preise und Zahlungen
3.1
Es gelten
die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Diese sind in unserer jeweils
aktuellen Preisliste für Dienstleistungen festgehalten.
3.2
Die
Preise verstehen sich unverpackt. Liefer- und Transportkosten werden gesondert
berechnet.
3.3
Die Preise
verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen
dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen
geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gemäß dem angegebenen Zahlungsziel
oder wenn das Zahlungsziel nicht angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen ab
Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle. Die Zahlungen gelten als an dem Ort
geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel
werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
3.4
Fehlersuchzeiten
sind Arbeitszeit und werden als solche dem Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei
gilt die jeweils aktuelle Preisliste für Dienstleistungen.
3.5
Der
Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
4. Lieferung
4.1
Termine
sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bestätigt worden sind. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf die Ware unsere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden
unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene Umstände und
Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung
behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel,
unverschuldet verspäteter Material an Lieferung, Krieg, Aufruhe u.s.w
verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während
eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.
4.2
Überschreiten
wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein
weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und
Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung
weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch
des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von
Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
4.3
Befindet
sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns
zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz
zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen
und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz
beträgt mindestens 30 % des vereinbarten Lizenzpreises (Produktpreises), wobei
es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in
geringerer Höhe entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten.
4.4
Versenden
wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und
Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der
Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.
4.5
Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden
nicht zurück genommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackungen auf eigene
Kosten zu entsorgen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Jede
von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden
gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
5.2
Im
Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte
Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits Jetzt eine aus einer
etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist
ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den
verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der Jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein
Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. Wir sind Jederzeit berechtigt,
die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der
Abtretung zu informieren.
5.3
Ist
die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der
Kunde hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem
Abnehmer an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem
Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.
5.4
Im
Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort unter Übersendung
einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen
Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um
die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
5.5
Übersteigt
der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den
Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der
Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde
berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als
die Überschreitung vorliegt.
Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchem der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.
5.6
Für
Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben in unserem Eigentum. Sie
dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit uns über den Test-
oder Vorführzweck hinaus benutzt werden.
6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
6.1
Kommen
wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich
des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir
dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle
einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
6.2
Bei
Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten.
6.3
Wir
sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten:
6.3.1
Wenn
sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der
Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen
werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung
durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim
Kunden. Nicht erforderlich ist, daß es sich um Beziehungen zwischen uns und dem
Kunden handelt.
6.3.2
Wenn
sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine
Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für
den Vertragsschluss sind.
6.3.3
Wenn
die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch
Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn
wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
6.3.4
Wir
können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die
Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so
entwickelt haben, dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch den
Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich
erschwerten Bedingungen.
6.3.5
Wir
sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine
Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine
Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
6.3.6
Im
Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das Rücktrittsrecht des Kunden
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.4
Im
Verzugsfall kann der Kunde Förster IT eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten
und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Anstelle des Schadensersatzes
statt der Leistung kann gem. § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt werden.
In diesem Fall gelten die Haftungsbegrenzungen der Vorschriften dieses Vertrages
über die Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Förster IT zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage
ist während des Laufes der vom Kunden gesetzten Nachfrist und mit angemessener
Frist vor deren Ablauf zu stellen. Ist bei Förster IT bis zum Ablauf der Nachfrist nicht die
Erklärung des Kunden eingegangen, dass der Kunde die Leistung nach Ablauf der
Frist ablehne, bleibt Förster IT zur Leistung
berechtigt.
7. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten
Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweiligen Bedingungen und ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7.1
Unsere
Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten
sich nach der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen. Fahrtkosten,
Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten
zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten
und sind entsprechend der Dienstleistungspreisliste zu vergüten.
7.2
Verlangt
der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und sodann
einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind
wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand
berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur
verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.
7.3
Nicht
vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen, wenn der Kunde nicht
kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten
Zweck zu erreichen und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu
250,00 € um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250,00 € nicht mehr als
15% erhöhen.
8. Gewährleistung
8.1
Wir
leisten Gewähr wie folgt:
8.1.1
Für
neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung
ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr
auf den Kunden.
8.1.2
Die
gelieferte Ware muss unverzüglich auf Mängel untersucht werden und uns
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der
Ware schriftlich anzeigt werden; Anderenfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.1.3
Mängelrügen
werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen,
die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen
Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen
dar.
8.1.4
Für
den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Ersatzlieferung
erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine
Mängelbeseitigung durch Nachbesserung, ist uns eine angemessene Frist von
mindestens drei Wochen zu gewähren.
8.1.5
Das
Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern.
8.2
Der
Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung unsere Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden
dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen
Aufwendungen.
8.3
Die
Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde.
8.4
Die
Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem
Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer,
elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
8.5
Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der
Ware.
Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden.
8.6
Die
Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen
sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen
oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem
Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom
Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte
Identitätskennzeichen ( Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden
ist, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und
Erweiterungen für den Mangel nicht
ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht
festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der
Untersuchung.
8.7
Werden
Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen
Bedingungen gelieferte oder lizensierte Gegenstände gegen den Kunden geltend
gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen,
wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt
werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen
allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung
treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns
bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird
rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände
deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr
einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt,
auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht
verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen
oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter
Rückgabe unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer
Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen
8.8
Wir
haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur,
wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits,
unseres gesetzliches Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu
führen ist.
Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
9. Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.
Wir sind ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist.
10. Abnahme
Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:
10.1
Die
Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren
Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir werden dem Kunden
nach unserer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon
machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereit steht. Der
Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche
nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand
bei uns abholt und dabei abnimmt.
10.2
Der
Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns
die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen
überprüfen.
10.3
Entspricht
die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich
zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen,
erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.
10.4
Erklärt
der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme
nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel
gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen
10.5
Die
Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt
ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
10.6
Treten
während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im
Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen
und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich
dann nach den vorstehenden Bedingungen.
11. Software
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:
11.1
Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde
an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene
Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen
Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der
Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten
zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf
eigenen Rechnern des Kunden.
11.2
Der Kunde
ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
11.3
Der Kunde
ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu
verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen.
Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu
fertigen.
11.4
Der Kunde
führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie
deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist
schriftlich festzuhalten.
11.5
Alle über
vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte,
gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.
11.6
Enthält der
dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von
der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software
nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu
beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der
Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.
11.7
Der Kunde
wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere
Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte
auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion
der Software festgelegt sind.
11.8
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
11.9
Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine
Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben
werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird
durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand
entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen
Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
11.10
Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist
der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu
informieren und diese zu beachten.
11.11
Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise
ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann
auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht
verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die
deutsche Sprache zu übersetzen.
12. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
12.1
Unbeschadet
der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen
getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass Förster IT eine Pflicht verletzt hat, folgendes:
Die Förster IT haftet für ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
Darüber hinaus haftet die Förster IT nur in folgendem Umfang:
12.2.
Der Kunde
hat der Förster IT zur Beseitigung der
Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei
Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der
Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder
Schadensersatz verlangen.
12.3.
Verletzt Förster
IT eine vertragswesentliche Pflicht,
also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden
könnte, haftet Förster IT auch in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In
diesen Fällen ist der Schaden aber auf den typischerweise vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
12.4.
Liegt der
Pflichtverstoß von Förster IT nicht in
der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, haftet Förster IT nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit
und des Vorsatzes.
12.5.
Die Haftung
der Förster IT wegen Arglist und nach
dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12.6.
Der Kunde
hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende
Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z.
B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende
Datensicherung).
Die Förster IT haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von Förster IT dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von der Förster IT die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste für Dienstleistungen der Förster IT.
13. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die
Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche
Zustimmung von uns nicht übertragbar.
Der
Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn
seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn es aus dem gleichen
Rechtsverhältnis stammt.
14. Datenschutz
Unsere
Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde
erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im
Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung
notwendigen Daten.
Der Kunde
ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm
erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch
innerhalb unserer Unternehmensgruppe verwenden.
15. Allgemeines
15.1
Sollten eine
oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine
Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
15.2
Von den
vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen
sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den
Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug
genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der
Schriftform.
15.3
Alleiniger
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über
seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder
seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.
15.4
Für
dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von
Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.
